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Satzung
Satzung
Demnächst
Drachen und Gleitschirmfliegerclub Rottal-Inn e.V.

(Neufassung)
i.d.F. v. 07.02.1997
(Änderung)
i.d.F. v. 05.02.2010
(Änderung)
i.d.F. v. 21.02.2014

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Drachen- und Gleitschirmfliegerclub Rottal-Inn“ e.V. und ist unter der Nr.: VR 10183 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 84307 Eggenfelden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied im „Deutschen Hängegleiter-Verband“ e.V., Sitz Gmund/Tegernsee.
5. Der Verein ist Mitglied im „Deutschen Ultraleichtflugverband“ (DULV) e.V.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

1. Der Verein pflegt und fördert den Flugsport, insbesondere den Drachen- und Gleitschirmflugsport. Er will insbesondere der Jugend den Gedanken des Flugsports näher bringen und dadurch ihre körperlichen, geistigen und auch technischen Fähigkeiten fördern. Der Verein ist weder religiös noch weltanschaulich oder politisch gebunden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 14. Lebensjahr werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Hat der Antragsteller das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Antrag muss den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Kommt es innerhalb der einjährigen Probezeit zur Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.

2. Mit der Aufnahme in den Verein kann das Mitglied gleichzeitig die Mitgliedschaft beim "Deutschen Hängegleiter-Verband“ e.V., Sitz Gmund/Tegernsee und oder beim „Deutschen Ultraleichtflugverband“ (DULV) e.V. erwerben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitgliedes;
    b) durch Austritt;
    c) durch Ausschluss aus dem Verein;
    d) durch Streichung.

2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eingeschriebene Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss gerichtlich nicht angefochten werden kann.
4. Während des Ausschlussverfahrens ruhen alle Ämter des betreffenden Mitglieds.
5. Ausgeschiedene Mitglieder haben aus ihrer Mitgliedschaft keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden alle Ämter und Aufgaben des gewesenen Mitglieds ohne besonderes Verfahren.
7. Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch einen Beschluss des Vorstandes verlieren, nach dem der Vorstand festgestellt hat, dass das Mitglied mehr als ein halbes Jahr beitragssäumig ist und/oder mehr als ein Jahr den Vereinsaktivitäten fernbleibt, obwohl der Vorstand hierzu aufgefordert hat, oder wenn die Wohnanschrift des Mitglieds nicht mehr zu ermitteln ist (Streichung). Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied von der geplanten Streichung durch eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Adresse Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Einziehung des Beitrages erfolgt durch Abbuchung vom Girokonto des Mitglieds. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Vergütung

1. Mitglieder des Vorstands erhalten die gesetzliche gültige Ehrenamtspauschale des jeweils gültigen Kalenderjahres
2. Fahrkostenerstattung für Vereinsmitglieder nach Zustimmung des Vorstands kann bei getätigte Fahrten für den Verein jeweils die gesetzlich Gültige km- Pauschale nach Vorlage der Fahrtennachweise erstattet werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a)    der Vorstand,
b)    der Beirat,
c)    die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2.Vorsitzenden, Schriftführer und Kassenwart.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
3. Für die Abgabe von Willenserklärungen genügt es, wenn sie vom 1.Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder aber von den drei Vorstandsmitgliedern ohne Mitwirkung des 1.Vorsitzenden abgegeben werden.

§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten desVereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
    b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
    c) Ausführung der Mitgliederversammlung;
    d) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirates einzuholen.

§ 10 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zu Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 11 Beschlußfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 12 Der Beirat

Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern und wird auf die Dauer von drei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Jedes Mitglied des Beirates ist einzeln zu wählen.
Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 2.500 Euro beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt werden soll. Mindestens einmal im Halbjahr soll eine Sitzung des Beirates stattfinden.

Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.
Zu den Sitzungen des Beirates haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Rede-, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von Sitzungen des Beirates zu verständigen. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse des Beirates sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Mitglieder sind während der Probezeit nicht stimmberechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung der Vorstandsmitglieder;
    b) Entlastung des Vorstands;
    c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
    d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Beirats, ferner der Kassenprüfer.
    e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, ferner die Änderung des Vereinszwecks.
    f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
    g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. 

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per e-Mail und Ankündigung auf der Homepage des DGFC mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Mitglieder die nicht per e-Mail erreichbar sind zeigen dies dem Vorstand schriftlich an und werden postalisch geladen. Die Frist beginnt mit Absendung der E-Mail sowie des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebenen e-Mail oder Postadresse gerichtet ist. Den Entwurf der Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Annahme und/oder Änderungen der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Anträge an die Mitgliederversammlung können bis zur Sitzung, spätestens bis zur Beratung der Tagesordnung gestellt werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand bis spätestens 31.12. des Jahres für die nachfolgende Jahreshauptversammlung schriftlich vorliegen.

§ 15 Sitzungsleitung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Abweichende Regelungen kann die Mitgliederversammlung in Einzelfällen beschließen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen geeigneten Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder anwesend ist bzw. durch Stimmvollmacht erreicht wird. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmen erzielt haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

    a) Ort und Zeit der Versammlung,
    b) die Person des Versammlungsleiters,
    c) die Zahl der erschienenen Mitglieder nebst deren Stimmvollmacht,
    d) die Tagesordnung,
    e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 17 Kassenprüfer

1. Die Prüfung der Geschäfte und der Kasse obliegt einem Prüfungsausschuss. Er besteht aus drei Mitgliedern, die aus dem Kreise der Mitglieder auf drei Jahre gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand oder Beirat angehören.
2. Auf den Jahreshauptversammlungen haben sie einen Kassenprüfungsbericht vorzulegen und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstands zu empfehlen.

§ 18 Auflösung des Vereins, Wegfall des Vereinszwecks

Die Auflösung des Vereins oder die Änderung oder der Wegfall des Vereinszwecks kann nur in einer eigens hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung mit der in § 15 festgesetzten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

§ 19 Heimfallregelung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Nachfolgeverein oder an den Landkreis Rottal-Inn der dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Schlußbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen der Satzung gültig.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, die Änderung eventuell nichtiger Satzungsbestimmungen unter Wahrung der Grundsätze dieser Satzung zu beschließen.
3. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, redaktionelle Änderungen zu beschließen.
4. Die Satzung in der vorliegenden Form erlangte Gültigkeit durch Beschluss in der Mitgliederversammlung am 21. Februar 2014.

Anhang zur Satzung

Download: Anhänge zur Satzung

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